Befreiungsgründe bei der Vorpapierart OESUMA
Bei Importsendungen mit einem Ladehafen in der EU wird im Importmanifest die Vorpapierart OESUMA i. d. R. mit dem Befreiungsgrund „ART. 181c Buchst. j ZK-DVO“ angegeben. Mit der Einführung des Zollkodexes der Union (UZK) muss der Befreiungsgrund an die neue Rechtsgrundlage angepasst werden. Für Sendungen mit einem Ladehafen in der EU empfiehlt sich der Befreiungsgrund:
Art. 136 UZK und Art. 104 UZK-DA
Das bedeutet für die Übertragung in der IFTMCS:
Alt: RFF+AEI:ART. 181c Buchst. j ZK-DVO::OESUMA
Neu: RFF+AEI:Art 136 UZK und Art 104 UZK-DA::OESUMA
Für die Übermittlung des korrekten Befreiungsgrundes ist der anmeldende Reeder verantwortlich. In der IMP möglicherweise vorhandene automatische Vorbelegungen des Befreiungsgrundes sind ab 01.02.2020 nicht mehr verfügbar. Bitte passen Sie Ihre IFTMCS-Übertragung bis zu diesem Termin an, und prüfen Sie auch, ob im Falle eines Ladehafens in der EU das Segment RFF+AEI mit der Vorpapierart OESUMA gesendet wird..
Die Änderung betrifft ausschließlich den Befreiungsgrund. Die Regeln für die Verwendung der Vorpapierarten ESUMA oder OESUMA ändern sich nicht!